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   BVerfG, 24.11.2020 - 1 BvR 2318/19   

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https://dejure.org/2020,47098
BVerfG, 24.11.2020 - 1 BvR 2318/19 (https://dejure.org/2020,47098)
BVerfG, Entscheidung vom 24.11.2020 - 1 BvR 2318/19 (https://dejure.org/2020,47098)
BVerfG, Entscheidung vom 24. November 2020 - 1 BvR 2318/19 (https://dejure.org/2020,47098)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen im Sorgerechtsentzugs- und Umgangsrechtsverfahren wegen Verletzung des Elternrechts teilweise begründet

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1666 Abs 1 BGB, § 38 Abs 4 Nr 2 FamFG
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Begründungsobliegenheit kindschaftsrechtlicher letztinstanzlicher Entscheidungen - hier: Verletzung des Elternrechts des Vaters mehrerer in einem Sorgerechtsverfahren betroffener Kinder durch fachgerichtliche Auflagen (ua ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Begründungsobliegenheit kindschaftsrechtlicher letztinstanzlicher Entscheidungen - hier: Verletzung des Elternrechts des Vaters mehrerer in einem Sorgerechtsverfahren betroffener Kinder durch fachgerichtliche Auflagen (ua ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Offensichtliche Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs; Voraussetzungen einer Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 BVerfGG ; Mitwirkung von Verfassungsrichtern an Entscheidungen über frühere Verfassungsbeschwerden desselben Beschwerdeführers; ...

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Begründungsobliegenheit kindschaftsrechtlicher letztinstanzlicher Entscheidungen - hier: Verletzung des Elternrechts des Vaters mehrerer in einem Sorgerechtsverfahren betroffener Kinder durch fachgerichtliche Auflagen (ua ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Erfordernis der Begründung auch letztinstanzlicher Entscheidungen nach § 1666 BGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 749
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2020 - 1 BvR 2318/19
    bb) Das Recht der Eltern auf freie Gestaltung ihrer Sorge für das Kind verdient dort keinen Schutz, wo sich Eltern ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind entziehen und eine Vernachlässigung des Kindes droht (vgl. BVerfGE 24, 119 ).

    Wenn Eltern in dieser Weise versagen, greift das Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG ein; der Staat ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen, denn das Kind als Grundrechtsträger hat Anspruch auf staatlichen Schutz vor verantwortungsloser Ausübung des Elternrechts (vgl. BVerfGE 24, 119 ).

    Dabei bestimmen sich die Schutzmaßnahmen nach dem Ausmaß des elterlichen Versagens und danach, was im Interesse des Kindes geboten ist (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ; 103, 89 ).

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2020 - 1 BvR 2318/19
    Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (BVerfGE 60, 79 ).

    In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BVerfGE 60, 79 m.w.N.).

    Dabei bestimmen sich die Schutzmaßnahmen nach dem Ausmaß des elterlichen Versagens und danach, was im Interesse des Kindes geboten ist (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ; 103, 89 ).

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2020 - 1 BvR 2318/19
    Das gilt unter den genannten Voraussetzungen im Einzelfall auch für letztinstanzliche Entscheidungen, die ansonsten von Verfassungs wegen im Grundsatz nicht begründet werden müssen (vgl. BVerfGE 50, 287 ; 81, 97 ; 94, 166 ; 118, 212 ; stRspr).

    Ausnahmsweise kann eine Begründungsobliegenheit bei solchen Entscheidungen bestehen, wenn mit Grundrechtseingriffen verbundene Anordnungen erstmals in der das Verfahren abschließenden Instanz erfolgen oder wenn allgemeine, im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Verfahrensgrundsätze dies erfordern (zu Letzterem BVerfGE 118, 212 ).

  • BVerfG, 14.06.2014 - 1 BvR 725/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2020 - 1 BvR 2318/19
    dd) Mit diesen materiell- und verfahrensrechtlichen Maßgaben des Grundgesetzes korrespondieren außerdem Anforderungen an die Begründung der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2014 - 1 BvR 725/14 -, Rn. 24 und 26 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, Rn. 37 m.w.N., jeweils zu Art. 6 Abs. 3 GG).

    Selbst wenn dessen Untersuchung und Behandlung wegen einer Kindeswohlgefährdung geboten gewesen wäre, ist die gerichtliche Anordnung zur Abwendung einer dem Kind drohenden Gefahr insbesondere dann nicht erforderlich, wenn der Beschwerdeführer zu 1) alle im Zusammenhang hiermit notwendig werdenden Mitwirkungshandlungen vornimmt oder vorzunehmen bereit ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2014 - 1 BvR 725/14 -, Rn. 39; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2017 - 1 BvR 1202/17 -, Rn. 29).

  • BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 142/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) einer Mutter durch Übertragung

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2020 - 1 BvR 2318/19
    cc) In verfahrensrechtlicher Hinsicht muss ein Kindschaftsverfahren in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGK 9, 274 ; 15, 509 ) und damit der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 ).

    Bei weniger schwerwiegenden, nicht an Art. 6 Abs. 3 GG zu messenden Eingriffen in das Elternrecht können solche Feststellungen jedenfalls dann nicht vollständig unterbleiben, wenn ansonsten nicht beurteilt werden kann, ob die Fachgerichte bei der Anwendung des Fachrechts eine grundsätzlich unrichtige Auffassung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts und vom Umfang seines Schutzbereichs zugrunde gelegt haben (zum Maßstab BVerfGE 72, 122 m.w.N.; BVerfGK 15, 509 ).

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2020 - 1 BvR 2318/19
    a) Soweit der Beschwerdeführer zu 1) Präsident Harbarth, Richterin Britz und Richter Radtke für befangen erachtet, ist die Begründung seines Ablehnungsgesuchs offensichtlich ungeeignet, deren Ausschluss zu rechtfertigen und deshalb offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 133, 377 ).

    Nach der auch bei Anwendung von § 19 BVerfGG zu beachtenden Wertung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG (oben 1.) führt allein die Äußerung eines Mitglieds des Verfassungsgerichts zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in anderen verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht zur Besorgnis der Befangenheit (vgl. BVerfGE 133, 377 ).

  • BVerfG, 01.03.2016 - 2 BvB 1/13

    Ablehnung des BVR Huber wegen Besorgnis der Befangenheit unbegründet

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2020 - 1 BvR 2318/19
    Er kann daher durch die Kammer in der vorstehend genannten Besetzung und ohne Einholung von Stellungnahmen der Abgelehnten beschieden werden (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 142, 1 m.w.N.; stRspr).

    b) Soweit sich der Ablehnungsantrag gegen den Richter Paulus und die Richterin Baer richtet, ist er unzulässig, weil diese nicht Mitglieder der 1. Kammer und daher nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen sind (vgl. BVerfGE 142, 1 ).

  • BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14

    Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2020 - 1 BvR 2318/19
    dd) Mit diesen materiell- und verfahrensrechtlichen Maßgaben des Grundgesetzes korrespondieren außerdem Anforderungen an die Begründung der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2014 - 1 BvR 725/14 -, Rn. 24 und 26 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, Rn. 37 m.w.N., jeweils zu Art. 6 Abs. 3 GG).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2020 - 1 BvR 2318/19
    Das gilt unter den genannten Voraussetzungen im Einzelfall auch für letztinstanzliche Entscheidungen, die ansonsten von Verfassungs wegen im Grundsatz nicht begründet werden müssen (vgl. BVerfGE 50, 287 ; 81, 97 ; 94, 166 ; 118, 212 ; stRspr).
  • BVerfG, 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Rückführung eines Kindes aus der

    Auszug aus BVerfG, 24.11.2020 - 1 BvR 2318/19
    Ein Abweichen von den gegenläufigen Einschätzungen der Sachverständigen bedarf hier eingehender Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 49 m.w.N.).
  • BVerfG, 13.07.2017 - 1 BvR 1202/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen den teilweisen Entzug der elterlichen

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

  • BVerfG, 28.02.1979 - 2 BvR 84/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Annahme einer Revision

  • BVerfG, 10.06.2020 - 1 BvR 572/20

    Verfassungsbeschwerde gegen vorläufige Sorgerechtsentziehung mangels

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06

    Verletzung des Elternrechts durch Umgangsregelung ohne Ermöglichung von

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

  • BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18

    Vizepräsident Harbath entscheidet über Kinderehengesetz mit

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

  • OLG Hamburg, 04.09.2019 - 12 UF 124/17
  • BVerfG, 14.10.2020 - 1 BvR 2253/20

    Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde und Verwerfung

  • BVerfG, 17.11.2023 - 1 BvR 1037/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Vaters betreffend unter anderem den

    dd) Mit den vorgenannten materiell- und verfahrensrechtlichen Maßgaben des Grundgesetzes korrespondieren außerdem Anforderungen an die Begründung der fachgerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2014 - 1 BvR 725/14 -, Rn. 24 und 26 f.; vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, Rn. 37 m.w.N.; vom 19. Juni 2020 - 1 BvR 1284/20 -, Rn. 3 und vom 24. November 2020 - 1 BvR 2318/19 -, Rn. 24; jeweils zu Art. 6 Abs. 3 GG).
  • BVerfG, 25.05.2022 - 1 BvR 326/22

    Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines

    Um dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dabei Rechnung zu tragen, müssen die Fachgerichte jedenfalls bei einem länger andauernden oder einem unbefristeten Umgangsausschluss - insoweit nicht grundlegend anders als bei dem Entzug des Sorgerechts aus der Grundlage von § 1666 BGB - grundsätzlich die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret benennen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2020 - 1 BvR 572/20 -, Rn. 23 und vom 24. November 2020 - 1 BvR 2318/19 -, Rn. 24 jeweils zu § 1666 BGB).
  • OLG Köln, 24.01.2022 - 14 WF 184/21

    Beschwerde gegen die Festsetzung einer Einigungsgebühr; Einigungsgebühr in

    So ist der Begründungsaufwand für das Gericht bezüglich einer in das Sorgerecht eingreifenden Maßnahme trotz der fortbestehenden Begründungspflicht (vgl. Beschluss vom 24.11.2020 - 1 BvR 2318/19 -, juris Rn. 24) geringer, wenn sich der betroffene Elternteil kooperationsbereit zeigt und mit einer solchen Entscheidung - soweit diese dann überhaupt noch erforderlich ist - einverstanden erklärt (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 32).
  • BVerfG, 23.09.2021 - 2 BvR 967/21

    Nichtannahmebeschluss: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere

    Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn dessen Begründung offensichtlich ungeeignet ist, den Ausschluss zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 133, 377 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2020 - 1 BvR 2318/19 -, Rn. 16).
  • BVerfG, 12.01.2022 - 2 BvR 2236/21

    Verwerfung von offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen und Nichtannahme

    Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn dessen Begründung offensichtlich ungeeignet ist, den Ausschluss zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 133, 377 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2020 - 1 BvR 2318/19 -, Rn. 16).
  • BVerfG, 27.06.2022 - 2 BvR 1000/22

    Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs und Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde

    Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn dessen Begründung offensichtlich ungeeignet ist, den Ausschluss zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 133, 377 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2020 - 1 BvR 2318/19 -, Rn. 16).
  • AG Arnsberg, 16.02.2023 - 23 F 49/21
    So ist der Begründungsaufwand für das Gericht bezüglich einer in das Sorgerecht eingreifenden Maßnahme trotz der fortbestehenden Begründungspflicht (vgl. Beschluss vom 24.11.2020 - 1 BvR 2318/19 -, juris Rn. 24) geringer, wenn sich der betroffene Elternteil kooperationsbereit zeigt und mit einer solchen Entscheidung - soweit diese dann überhaupt noch erforderlich ist - einverstanden erklärt (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 32).
  • BVerfG, 23.09.2021 - 2 BvR 4/21

    Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

    Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn dessen Begründung offensichtlich ungeeignet ist, den Ausschluss zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 133, 377 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2020 - 1 BvR 2318/19 -, Rn. 16).
  • FG Hamburg, 20.11.2020 - 3 K 57/20

    Zweitwohnungsteuer für eine Nebenwohnung für den Umgang mit den getrenntlebenden

    Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24. November 2020, 1 BvR 2318/19, juris, m.w.N.).
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